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Sind Mieteinnahmen steuerpflichtig?

Sind Mieteinnahmen steuerpflichtig?

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Sind Mieteinnahmen steuerpflichtig und welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Zunächst gilt grundsätzlich: Alle Mieteinnahmen, die Sie als Privatperson durch Vermietung und/oder Verpachtung von Häusern, Wohnungen, Grundstücken und Gewerbeimmobilien erzielen, müssen Sie in der Steuererklärung (Anlage V) angeben und versteuern. Versteuert werden diese Einnahmen nach Ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz.

Aber: Vermieter müssen nicht die kompletten Miet- oder Pachteinnahmen versteuern, sondern können einige Kosten steuerlich geltend machen.

Gerne stellen wir Ihnen unser Netzwerk an Fachanwälten für Steuerrecht oder Steuerberater zu Verfügung. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter. 
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Abschreibungen:


Wenn eine Immobilie erworben und dann vermietet wird, können 50 Jahre lang jeweils zwei Prozent des Gebäudewerts geltend gemacht werden. Wer z. B. sein Geld in Baudenkmäler anlegt, hat eine wesentlich höhere Abschreibung als Neubau- oder herkömmliche Altbauimmobilien. Dennoch können gerade bei denkmalgeschützten Immobilien höhere Sanierungskosten entstehen und folglich höhere Kaufpreise, dennoch rechnet sich in vielen Fällen eine denkmalgeschützte Immobilie steuerlich besser, je nach Einkommen und persönlicher Situation.

Schuldzinsen:

Sollte ein Bankdarlehen für den Kauf der Immobilie aufgenommen worden sein, können Teile davon ebenfalls geltend gemacht werden. Die Anrechnung gilt allerdings nur für die Zinszahlungen, nicht für etwaige Tilgungssummen.

Bei vermieteten Immobilien raten viele Finanzexperten eher dazu, von Sondertilgungen Abstand zu nehmen, denn hier gilt: Sondertilgungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden und Kapitalanleger sind schneller mit der Abzahlung des Kredites fertig, folglich auch schneller in der Situation, keine Zinsen mehr gegen die Miet- oder Pachteinnahmen rechnen zu können.

Hier ist aber nicht nur die steuerliche Sichtweise wichtig, sondern auch die Persönliche. Viele Menschen fühlen sich wohler, schnell den Kredit bei der Bank abgelöst zu haben.
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Laufende Kosten:


Auch laufende Kosten mindern Erträge - und somit die Steuerlast. Darunter fallen beispielsweise Kosten für die Verwaltung des Hauses oder Reparaturen im Haus oder in der Wohnung.
Diese Kosten werden in Hausgeldabrechnungen bei Wohneigentümergemeinschaften als nicht umlagefähige Kosten bezeichnet.

Einmalige Kosten - Kaufnebenkosten:

Zur Selbstnutzung können Sie keine Kaufnebenkosten wie Maklergebühren, Grunderwerbsteuer, Notarkosten etc. steuerlich geltend machen. Bei einem Erwerb einer Immobilie zur Kapitalanlage bzw. Vermietung und Verpachtung können Sie wiederum diese Kosten steuerlich geltend machen.

Wenn Sie Ihre Kapitalanlage veräußern möchten, erstellen wir gerne ein kostenloses, ausführliches Wertgutachten für Sie.
Wenn Sie unsicher sind, stehen Ihnen unsere erfahrenen Immobilienmakler mit guten Referenzen gerne zur Seite.

Sie haben Fragen zu unserem Angebot? Sprechen Sie mit uns! Wir liefern Ihnen alle wichtigen Details.
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