
Schenkungssteuer - was ist zu beachten?
17. März 2021
Das Finanzamt erhebt bei Schenkungen genauso wie bei Erbschaften eine Steuer.
Grundsätzlich hängt die Höhe der Schenkungssteuer vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert ab. Bei Schenkungen von Immobilien verdienen zudem einige Besonderheiten einen genauen Blick.So funktioniert die Schenkungssteuer in Deutschland
Die zentralen Regelungen zur Schenkungssteuer finden sich im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Die meisten Bestimmungen sind bei beiden Steuerarten identisch. Wesentlich für die Steuerberechnung ist, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Schenkende und der Beschenkte stehen. Der Gesetzgeber unterteilt in drei Steuerklassen:
Steuerklasse I: Ehe- und Lebenspartner, Kinder und ggf. Enkel
Steuerklasse II: Verwandte wie Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen sowie geschiedene Partner
Steuerklasse III: alle Nicht-Verwandten

Darüber hinaus existieren Freibeträge, die das Finanzamt in zusätzlichen Schritten abstuft. In der Steuerklasse I heißt das konkret, dass Ehe- und Lebenspartner einen Anspruch auf 500.000 Euro Freibetrag haben. Bei Kindern sinkt dieser auf 400.000 Euro, bei weiteren Personen in Steuerklasse I auf bis zu 100.000 Euro. In den Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag pauschal bei 20.000 Euro.
An diesen Beispielen sehen Sie, dass das Verfahren komplex ist. Analysieren Sie vor einer Schenkung einer Immobilie detailliert, welche Steuerzahlungen drohen. Ein kompetenter Steuerberater berät Sie. Experten beachten auch weitere Aspekte der Schenkungssteuer. So gibt es einen zusätzlichen Freibetrag für den Hausrat von 41.000 oder 12.000 Euro. Übrigens: Nutzt ein beschenkter Ehe- oder Lebenspartner die Immobilie selbst, entfällt die Schenkungssteuer! Wert der Immobilien und der Grundstücke für Steuerberechnung zentral.

Wie sparen Sie beim Verschenken von Immobilien Steuern? Der Staat lässt bei der Schenkungssteuer mehrere Möglichkeiten der Steuermeidung oder Steuerreduzierung zu. Der wichtigste Tipp: Alle zehn Jahre können Beschenkte ihren Freibetrag erneut nutzen. Es ergibt Sinn, Objekte wie Eigentumswohnungen zeitlich gestaffelt an Ehepartner, Kinder und Co. zu übertragen. Einige Immobilienbesitzer verändern durch eine Heirat, eingetragene Lebenspartnerschaften und Adoptionen auch bewusst den Verwandtschaftsgrad. Hier gilt ebenfalls: Lassen Sie sich beraten!
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Wir sind seit 1994 für Augsburg und die Region der erfahrene Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema Immobilien, denn wir wissen worauf es wirklich ankommt.
Falls Sie eine Verkehrswertermittlung für Ihre Immobilie benötigen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Immobilienmakler mit guten Referenzen gerne zur Seite.
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