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Der Sachkundenachweis für Immobilienmakler

Der Sachkundenachweis für Immobilienmakler

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„Immobilienmakler“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung

Die Berufsbranche Immobilienmakler hat für einige nicht den besten Ruf. Der Grund dafür ist, dass die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ nicht geschützt ist und im Prinzip jedermann sehr einfach und ohne große Vorkenntnisse als Makler tätig werden kann. Dies ruft dann allerdings auch einige unseriös arbeitende Dienstleister auf den Plan, die ihre Kunden unsachgemäß beraten und so teils hohen finanziellen Schaden verursachen. Abhilfe soll hier der sogenannte Sachkundenachweis für Immobilienmakler und WEG-Verwalter schaffen.

Den Verbraucher vor unseriös arbeitenden Maklern schützen

Das Ministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitete im Juli 2015 Jahren einen Gesetzesentwurf, der den Einstieg in die Immobilienwirtschaft erschweren sollte und an die Ausübung des Berufs eines Immobilienmaklers und auch des eines Wohnungseigentumsverwalters (WEG-Verwalter) entsprechende Mindestanforderungen mit Blick auf die berufliche Qualifikation stellte.

Dies sollte Verbraucher vor „schwarzen Schafen“ der Immobilienbranche schützen und gleichzeitig den Ruf von seriös arbeitenden Immobilienmaklern hoch halten. Auch der IVD (Verband der Immobilienwirtschaft Deutschland) begrüßte die Einführung eines Sachkundenachweises für Immobilienmakler und WEG-Verwalter: Denn damit ließen sich endlich einheitliche Standards und Berufsqualifikationen an die Ausübung des Maklerberufs knüpfen.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf zum Sachkundenachweis

Die Ausgangssituation: Jedermann konnte ohne große Schwierigkeiten als Immobilienmakler tätig werden: die Volljährigkeit, eine Gewerbeerlaubnis, ein sauberes Führungszeugnis und keine Einträge in einem Schuldenregister reichten aus, und ein jeder durfte im Namen von Auftraggebern Immobilien verkaufen oder kaufen. Eine fundierte Berufsausbildung war nicht vorgeschrieben. Die Folge: Auch völlige Neueinsteiger ins Thema Immobilien konnten sich ohne jegliche Fachkenntnisse völlig legal als Immobilienmakler ausgeben und tätig werden.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nun vor, dass Immobilienmakler und WEG-Verwalter zukünftig für eine Gewerbeerlaubnis einen gültigen Sachkundenachweis sowie eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen müssten. Die gesetzlichen Neuerungen sollten dann im § 34c der Gewerbeordnung festgelegt werden. Der Inhalt: Für den Erwerb eines Sachkundenachweises war vorgesehen, dass Makler und Verwalter bei den Industrie- und Handelskammern der einzelnen Bundesländer eine Prüfung ablegen sollten.

Die einzige Ausnahme: Immobilienmakler und -verwalter, die bereits länger als 6 Jahre tätig sind, müssten diese Prüfung nicht mehr ablegen, die sog. „Alte-Hasen-Regelung“. Für die erfahrenen Makler und Verwalter war jedoch vorgesehen, dass sie ihre Fachkompetenz gegenüber einer Aufsichtsbehörde durch das Vorzeigen von geeigneten Unterlagen und Qualifikationsnachweisen belegen sollten.

Was hat sich am Gesetzesentwurf zum Sachkundenachweis geändert?

Die Forderung nach einem Sachkundenachweis wurde allerdings nach Intervention der CDU/CSU aus dem Gesetzestext wieder gestrichen. Stattdessen müssen laut dem neuen Gesetzestext alle Immobilienmakler und Immobilienverwalter sich nun regelmäßig fortbilden. Die Fortbildungsmaßnahmen sollen 20 Stunden in Anspruch nehmen und müssen immer in einem Intervall von 3 Jahren wiederholt werden.

In der Begründung heißt es: „Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung wird sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das nötige Fachwissen aktuell halten“. Laut der CDU/CSU würde dies den Verbraucherschutz eher stärken als ein Sachkundenachweis. Und so könnten die Makler und Verwalter dann auch die Verbraucher über ihre absolvierten Fortbildungen informieren – zur Stärkung des Vertrauens in die Fähigkeiten eines Maklers und zum Schutz vor unsachgemäßer Betreuung.

Bei Verstoß gegen die neue Regelung sind Bußgelder in Höhe von bis zu 5000 € vorgesehen. Der Sachkundenachweis ist damit aber noch nicht komplett vom Tisch. Die SPD möchte in ihrer nächsten Legislaturperiode den Sachkundenachweis mithilfe einer Gesetzänderung jedoch wieder mit einbringen. Im Juni 2017 wurde der überarbeitete Gesetzesentwurf, der verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen für Immobilienmakler und WEG-Verwalter vorsieht dann vom Bundestag verabschiedet. Der Entwurf muss noch vom Bundesrat bestätigt werden. Die dazugehörige Abstimmung wird voraussichtlich am 22.09.17 stattfinden und das Gesetz dann am 01.07.18 in Kraft treten.

Kein Sachkundenachweis: Aber was kommt dann?

Der Sachkundenachweis wird voraussichtlich eher nicht eingeführt werden. Wahrscheinlicher ist ein Gesetz, das regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für alle Makler und Verwalter vorschreibt. Doch was ändert sich dann für Immobilienmakler konkret? Nicht viel. Diese müssen – wie schon zuvor auch – nach § 34c 1.1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Zulassung erwerben. Ab 2018 müssen die Makler dann allerdings auch alle 3 Jahre 20 Fortbildungsstunden absolvieren und die Teilnahme daran mithilfe von Zertifikaten und Urkunden nachweisen. Konkret heißt das: Alle Immobilienmakler müssen zwischen Juli 2018 und Juni 2021 mindestens 20 Stunden Weiterbildungsmaßnahmen mit thematischen Bezug zur Immobilienwirtschaft in Anspruch nehmen und sich bestätigen lassen.

Bei den WEG-Verwaltern ändert sich dagegen mehr: Erstmals müssen nun auch alle selbständigen Hausverwalter eine Zulassung nach § 34C der GewO erwerben. Hierfür wurde der § 34c der GewO um den neuen und zulassungspflichtigen Beruf des „Wohnimmobilienverwalters“ erweitert. Dieser umfasst nicht nur die WEG-Verwaltung, sondern auch die Bereiche Sondereigentums- und Mietverwaltung. Das heißt, dass ab Juli 2018 nicht nur WEG-Verwalter regelmäßige Fortbildungen besuchen müssen: Auch Mietverwalter und Sondereigentumsverwalter sind jetzt dazu verpflichtet.

Ebenso muss nach dem neuen Gesetzesentwurf nun auch jede Hausverwaltung ab Juli 2018 eine Zulassung als „Wohnimmobilienverwalter“ erwerben. Wichtig ist hier zu verstehen, dass der Gesetzgeber jetzt die Tätigkeitsbezeichnung des „Wohnimmobilienverwalters“ sozusagen neu erschaffen hat, welche nach § 34c der GewO ab 2018 nun auch für jeden zulassungspflichtig ist. Das betrifft dann auch die ganzen „alten Hasen“. Im Rahmen der Zulassung können hier auch für WEG-Verwalter Kosten entstehen.

Darüber hinaus müssen zukünftig dann auch alle Immobilienverwalter und die jeweiligen Objektbetreuer zwischen 2018 und 2021 insgesamt 20 Stunden Fortbildungen (oder 27 Unterrichtstunden) mit thematischen Bezug zur Wohnimmobilienverwaltung absolvieren und die Teilnahme daran ebenso mit Zertifikaten und Urkunden belegen können.

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