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Die Rauchmelderpflicht nun bundesweit gültig!

Die Rauchmelderpflicht nun bundesweit gültig!

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Mit dem laufenden Jahr 2017 hat sich wieder einiges für Immobilieneigentümer getan. Eine der wichtigsten Neuerungen bei den Gesetzesänderungen bei Immobilien ist die Rauchmelderpflicht, die nun in ganz Deutschland gilt. Von Bundesland zu Bundesland unterscheidet sie sich dennoch nach wie vor in einigen Punkten. Wir geben Ihnen die wichtigsten Informationen im Überblick, die Sie als Immobilieneigentümer kennen sollten.

Die Rauchmelderpflicht ist nicht einfach Ländersache

Als obligatorische Installation in jedem Haus und jeder Wohnung sind die Vorschriften für die Anbringung von Rauchmeldern an sich Teil der Landesbauordnungen. Bis vor kurzem unterschieden sich die Regelungen in manchen Bundesländern auch in den grundlegenden Punkten. Nachdem Berlin nun als letztes verbleibendes Bundesland ebenfalls die Rauchmelderpflicht zum 1. Januar 2017 eingeführt hat, gelten für alle Bundesländer dieselben allgemeinen Kriterien. Manche – Bayern eingeschlossen – haben jedoch noch eine Übergangsfrist, für die Installation von Rauchwarnmeldern in Bestandsbauten beispielsweise.

Neubauten sind bereits bei der Errichtung auszustatten

In Bayern war der 1. Januar 2013 der Stichtag. Seit gut 4 Jahren also müssen Neubauten bereits im Zuge der Errichtung mit Rauchmeldern ausgestattet werden. Bei Bestandsimmobilien hingegen gilt sozusagen eine Schonfrist: Hier müssen erst bis zum 31. Dezember 2017 die entsprechenden Räume mit Rauchmeldern versehen sein. Denn mit der neuen Rauchmelderpflicht reicht kein zentral angebrachtes Gerät mehr aus. Stattdessen müssen Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure, als Teil eines hypothetischen Rettungsweges aus den Aufenthaltsräumen, über einen jeweils eigenen Rauchmelder verfügen.

3 wissenswerte Details zur Rauchmelderpflicht

Wie bei allen Vorschriften erweist sich Detailwissen als nützlich. Nachfolgend haben wir 3 besonders interessante Punkte zur bundesweiten Rauchmelderpflicht zusammengestellt.

1. Nicht alle Bundesländer sind gleich

Schlafräume, Kinderzimmer und Flure sind zwar in allen Bundesländern auszustatten, doch in manchen sind es noch mehr, in Küchen zum Beispiel. Vorschriften für weitere auszustattende Räume finden sich beispielsweise in den Landesbauordnungen von Berlin, Sachsen und Baden-Württemberg. Unterschiedliche Vorschriften gelten des Weiteren auch für die Wartung. Diese Frage ist besonders bei vermieteten Wohnimmobilien interessant: Wer muss sie installieren? Wer kümmert sich um die Funktionsfähigkeit? In Bayern gestaltet sich die Frage nach den Pflichten von Mietern und Vermietern folgendermaßen:
  • Vermieter müssen Rauchmelder installieren.
  • Vermieter müssen Bestandswohnungen nachrüsten.
  • Vermieter müssen defekte Rauchmelder austauschen.
  • Mieter müssen für die Funktionstüchtigkeit sorgen.
Zur Gewährleistung Funktionstüchtigkeit gehört beispielsweise das Auswechseln der Batterien.

2. Wer nicht da ist, darf den Rauchmelder ausschalten

Die Idee zur Rauchmelderpflicht ist einfach: Gefährdete Personen sollen in jeder Wohnimmobilie rechtzeitig gewarnt werden können. Wer nun nicht zu Hause ist und beispielsweise verreist, darf wiederum den Rauchmelder für die Zeit der Abwesenheit ausschalten. Nur sollte er nicht vergessen, ihn auch wieder einzuschalten, sobald er sich wieder in der Wohnung befindet.

3. Wer versäumt, trägt selbst die Schuld

An und für sich wird die Rauchmelderpflicht nicht überprüft. Wer aus diesem Grund darüber nachdenkt, sich die Kosten für ein zuverlässiges Gerät einzusparen, sollte sich dabei der möglichen Konsequenzen bewusst sein. Denn bricht tatsächlich ein Brand aus, bei dem Personen oder Gegenstände zu Schaden kommen, was wiederum durch einen ordnungsgemäß installierten Rauchmelder verhindert hätte werden können, werden nicht nur Versicherungsleistungen gekürzt: Auch strafrechtliche Konsequenzen kommen auf die Verantwortlichen zu.

Cover-Foto oben: © maho / fotolia.com

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